Satzung der Katholischen Elternschaft Deutschlands e.V. (KED)
(in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 26. September 2021)
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
(1) Die Katholische Elternschaft Deutschlands (KED) und der Vermögensträger der Katholischen Elternschaft Deutschlands e.V. haben sich unter dem Namen Katholische Elternschaft Deutschlands (KED) zusammengeschlossen. Sie ist die auf Bundesebene institutionalisierte Zusammenarbeit der Landes- und Diözesanverbände der KED sowie anderer mindestens landesweit organisierter katholischer Vereinigungen von Eltern und Erziehungsberechtigten. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(2) Die Bezeichnung "Katholische Elternschaft Deutschlands" oder "KED" ist nur Mitgliedern der Katholischen Elternschaft Deutschlands e.V. (KED) gestattet.
(2a) Der Katholische Elternschaft Deutschlands e.V. (KED) ist ein privater kanonischer Verein mit Rechtspersönlichkeit im Sinne der can. 298 ff., 321 ff. CIC.
(2b) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese Köln veröffentlichten Fassung Anwendung.
(3) Die KED hat ihren Sitz in Bonn.
(4) Gerichtsstand ist Bonn.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck der KED ist die Vertretung der Interessen von Eltern , die Kinder im Vorschul-, Schul- und Ausbildungsalter haben und den Glaubensüberzeugungen der Katholischen Kirche nahestehen. Sie hat die Aufgabe,
- sich für die Verwirklichung des Elternrechts zum Wohl der Kinder einzusetzen
- für die Mitwirkung und Mitbestimmung der Eltern im Schul- und Erziehungswesen einzutreten
- für christliche Erziehungs- und Bildungsgrundsätze in Kindergarten und Schule einzutreten
- katholische Erziehung und Bildung in den Familien durch Information, Beratung und Fortbildung der Eltern zu unterstützen
- das Recht auf Errichtung, Erhaltung und Förderung katholischer Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft zu vertreten
- für das Recht der Eltern auf freie Schulwahl einzutreten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veröffentlichungen im Sinne des Vereinszwecks. Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen für Eltern, öffentliche Stellungnahmen.
(2) Die Vorstandsvorsitzenden der Diözesan- und Landesverbände der KED müssen der katholischen Kirche angehören.
(3) Die KED beachtet die Prinzipien der föderativen Kulturhoheit und Subsidiarität und arbeitet mit ihren Mitgliedern vertrauensvoll zusammen.
(4) Die KED arbeitet mit nationalen und internationalen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammen.
(5) Die KED verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin-ne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Zuwendungen an Mitglieder sind nur zulässig im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben und nach Beschluss des Vorstandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedern, auch Vorstandsmitgliedern, dürfen für Vortragstätigkeiten, die Moderation von Veranstaltungen oder Veröffentlichungen marktübliche Vergütungen gezahlt werden. Über die Vergütung und ihre Höhe entscheidet der Vorstand, wobei der Betroffene kein Stimmrecht hat. Die an ein einzelnes Mitglied für solche Tätigkeiten gezahlte Vergütung darf pro Jahr in keinem Fall die Höhe der jeweiligen Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG übersteigen.
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1 Soweit in dieser Satzung der Begriff „Eltern“ verwandt wird, werden damit alle anderen Erziehungsberechtigten miterfasst.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der KED sind die Landes- und Diözesanverbände der KED sowie andere mindestens landesweit organisierte katholische Vereinigungen von Eltern, welche die Ziele der KED vertreten. Sie sollen in ihrem Namen den Zusatz "KED" führen.
(2) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist schriftlich beim Bundesvorstand der KED einzureichen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung muss durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung der KED erfolgen.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder das Ansehen der KED gröblich schädigt. Vor dem Ausschluss, der vom Vorstand schriftlich zu begründen ist, ist das Mitglied zu hören. Binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(5) Ein Mitglied, das aus der Katholischen Elternschaft Deutschlands e.V. (KED) ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist, darf den Namen „Katholische Elternschaft Deutschlands“ oder „KED“ nicht weiter führen und hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 4 Bundeskongress
Die Katholische Elternschaft Deutschlands veranstaltet in der Regel einmal jährlich einen Bundeskongress, in dem die KED der Öffentlichkeit über ihre Arbeit berichtet und ihre Ziele vorstellt.
§ 5 Organe
Organe der KED sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der KED. Sie bestimmt die Richtlinien der Arbeit.
(2) Jeder Mitgliedsverband entsendet eine Vertreterin/ einen Vertreter in die Mitgliederversammlung. Die Benennung der Vertreterinnen/ Vertreter der Mitgliedsverbände richtet sich nach deren Satzungen.
(3) An der Mitgliederversammlung nehmen außerdem teil
- der Vorstand mit Stimmrecht
- die Bundesgeschäftsführerin/ der Bundesgeschäftsführer ohne Stimmrecht, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist.
- der geistliche Beirat mit Stimmrecht
- die/der Ehrenvorsitzende mit Stimmrecht, sofern eine/r benannt wurde
- die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule (VII) der Deutschen Bischofskonferenz ohne Stimmrecht oder eine Vertreterin/ ein Vertreter.
(4) Vertreterinnen/ Vertreter von Bistümern oder Bundesländern, in denen keine KED-Organisation besteht, können als Gäste des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Geschäftsberichtes des Vor-standes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl zweier Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer im zweiten Jahr der Amtszeit des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren
- Änderung der Satzung
- Aufnahme von Mitgliedern und Entscheidung über den Einspruch von Mitgliedern nach deren Ausschluss durch den Vorstand
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- Bestätigung der Bestellung und Abberufung der Bundesgeschäftsführerin / des Bundesgeschäftsführers
- Ernennung der/ des Ehrenvorsitzenden
- Verabschiedung des Haushaltsplans
- Auflösung der Katholischen Elternschaft Deutschlands e.V. (KED).
(6) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 4/10 ihrer Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann aus ihren Reihen Ausschüsse bilden. Fachleute können hinzugezogen werden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- der/ dem Bundesvorsitzenden
- bis zu zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden
- eine/r Schriftführerin/ Schriftführer und eine/r Schatzmeisterin/Schatzmeister
- bis zu fünf Beisitzer/innen
- dem geistlichen Beirat mit beratender Stimme
- der/ dem Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme, soweit ein/e
- Ehrenvorsitzende/r benannt wurde
Die Mitgliederversammlung entscheidet zu Beginn der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl des nächsten Vorstandes erfolgen soll, über dessen Zusammensetzung. Der Beschluss über die Zusammensetzung gilt für die gesamte Amtszeit des Vorstandes bis zu dessen Neuwahl.
Der Verein wird nach § 26 Abs.2 BGB durch die Bundesvorsitzende/ den Bundesvorsitzenden und den oder die stellvertretenden Bundesvorsitzenden vertreten, die jeweils für sich allein vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand soll zu seinen Beratungen die Bundesgeschäftsführerin/den Bundesgeschäftsführer hinzuziehen, soweit eine solche oder ein solcher bestellt ist.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung, für die Bundesvorsitzende/ den Bundesvorsitzenden und die/ den stellvertretenden Bundesvorsitzenden in getrennten Wahlgängen. Die Aufgabenverteilung regelt die Geschäftsordnung. Eine regionale Ausgewogenheit im Vorstand ist anzustreben. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus im Amt bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.
(3) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung vor Ablauf der regulären Amtszeit nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
(4) Der Vorstand ist nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien für alle Angelegenheiten der KED zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht durch Gesetz abweichend geregelt oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er hat insbesondere
- Sitzungen und Veranstaltungen der KED vorzubereiten, zu ihnen einzuladen und diese zu leiten
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
- einen geistlichen Berater im Benehmen mit der Mitgliederversammlung zu benennen; dieser bedarf der Bestätigung durch die Deutsche Bischofskonferenz
- die Bundesgeschäftsführerin / den Bundesgeschäftsführer zu bestellen und abzuberufen
- die Bundesgeschäftsführerin/den Bundesgeschäftsführer zu bestellen und abzuberufen
- die Möglichkeit, Beraterinnen/ Berater zu berufen
- nach Möglichkeit für die Herausgabe einer KED-Verbandszeitschrift zu sorgen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Die Regelung in § 2 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 8 Bundesgeschäftsführerin / Bundesgeschäftsführer und Bundesgeschäftsstelle
Sofern eine solche oder ein solcher bestellt wurde, führt die Bundesgeschäftsführerin / der Bundesgeschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der KED nach den grundsätzlichen Weisungen des Vorstandes. Sie/ er hat hinsichtlich der ihr/ ihm zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB und ist Dienstvorgesetzte(r) der Angestellten der Bundesgeschäftsstelle.
§ 9 Gemeinsame Bestimmungen für die Versammlungen der Organe
(1) Einladungen zu Versammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnung drei Wochen zuvor zur Post gegeben werden. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind und über Anträge, die nicht spätestens drei Tage vor dem Tag der Versammlung der Geschäftsführung schriftlich zugegangen sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Versammlung einstimmig damit einverstanden erklärt. Soweit nicht gesetzliche Regelungen oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege, insbesondere per E-Mail, erfolgen, sofern die Betroffenen vorher für den Einzelfall oder generell ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
(2) Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen, es sei denn, die anwesenden Wahlberechtigten erklären sich einstimmig mit einer anderen Art des Wahlvorganges einverstanden.
(3) Über die Versammlungen der Organe des Vereins ist eine auch die Beschlüsse enthaltende, von der Vorsitzenden/ vom Vorsitzenden und der Schriftführerin/ dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu führen und den jeweiligen Mitgliedern zuzusenden. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb von sechs Wochen nach Absendung des Protokolls schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle geltend zu machen.
§ 10 Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Katholischen Elternschaft Deutschlands e.V. (KED) erfolgt durch Zuwendungen des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Mitgliedsbeiträge und Spenden.
(2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen. Die gewählten Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer haben eine Jahresabschlussprüfung durchzuführen und können jederzeit Prüfungen der Unterlagen vornehmen. Sie haben über ihre Prüfung einen schriftlichen Bericht an die Mitgliederversammlung zu geben
§ 11 Änderung der Satzung und Auflösung der Katholischen Elternschaft Deutschlands e.V. (KED)
(1) Eine Änderung der Satzung und die Auflösung der Katholischen Elternschaft Deutschlands e.V. (KED) kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Deutschen Bischofskonferenz.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Diözesen Deutschlands oder dessen Rechtsnachfolger vorausgesetzt, es handelt sich um eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
§ 12 Kirchliches Vereinsrecht
(1) Nach den Bestimmungen des kirchlichen Vereinsrechts unterliegen der Verein und seine Organe der Aufsicht der Deutschen Bischofskonferenz.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz:
- Begründung von Beteiligungen jeder Art sowie Gründung neuer Gesellschaften
- Verfügungen über Gesellschaftsanteile oder Teile von Gesellschaftsanteilen
- Begründung von Beteiligungen jeder Art durch den Verein an anderen Gesellschaften jeder Art sowie Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen
derselben - Abgabe von Bürgschafts- und Patronatserklärungen
- Bestellung der Bundesgeschäftsführerin / des Bundesgeschäftsführers.
(3) Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfsbedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst findet in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Diözese, in der die KED ihren Sitz hat, veröffentlichten Fassung Anwendung.